Die Satzung der DGTA
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Transaktionsanalyse (DGTA) e.V.
gültig seit 09. Dez. 1997
I. Name und Zweck
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Transaktionsanalyse e.V.“. Sein Sitz ist in Berlin.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Wohls durch Anwendung der Transaktionsanalyse. Dazu ist es Aufgabe des Vereins, die Erkenntnisse der von Eric Berne begründeten Transaktionsanalyse in Theorie und Praxis zu verbreiten, weiterzuentwickeln sowie professionelle Praxis und Weiterbildung der Transaktionsanalyse zu regeln und zu koordinieren.
Der Verein dient als Zusammenschluss von Personen in Deutschland, die an der Anwendung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Transaktionsanalyse interessiert sind. Die DGTA ist ein Fachverband.
Konkrete Ziele des Vereins sind:
- Steigerung der Effektivität professioneller Praxis durch Anwendung der Transaktionsanalyse.
- Förderung und Überwachung der Weiterbildung in verschiedenen psychosozialen Praxisfeldern, wie z.B. Psychotherapie, Beratung, Lehre, Erziehung, Erwachsenenbildung, Seelsorge, Organisationsentwicklung sowie Weiterbildung zum/zur TransaktionsanalytikerIn und zum/zur Lehrenden TransaktionsanalytikerIn.
- Förderung und Entwicklung der Transaktionsanalyse durch wissenschaftliche Forschung in Theorie und Praxis.
- Organisation von nationalen und internationalen Tagungen und Konferenzen.
- Publikationen aus dem Bereich der Transaktionsanalyse, insbesondere Herausgabe der „Zeitschrift für Transaktionsanalyse in Theorie und Praxis“.
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit in den zuvor genannten Aufgaben zur Erhaltung und Weiterentwicklung international anerkannter Standards.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Ein Gewinn darf nicht erstrebt werden. Etwaige Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und Auflösen des Vereins keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die DGTA finanziert die Durchführung ihrer Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und anderer Erträge aus der Vereinstätigkeit. Das Vereinsvermögen ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten. (Zum Absichern der finanziellen Realisierbarkeit mittelfristiger Ziele sind ausreichende Rücklagen in Geld oder mündelsicheren Anlagen zu bilden.)
II. Mitgliedschaft in der DGTA
§3 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind
- geprüfte TransaktionsanalytikerInnen,
- AusbildungskandidatInnen, die einen gültigen Ausbildungsvertrag mit einer/m Lehrenden TransaktionsanalytikerIn haben und auf Wunsch
- Mitglieder, die eine DGTA-Bescheinigung der Basiskompetenz in Transaktionsanalyse nach den Richtlinien des Weiterbildungsausschusses erworben haben.
Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von Personen erworben werden, die Grundkenntnisse in Transaktionsanalyse in einer vom Ausbildungs- und Prüfungsausschuss anerkannten Form nachweisen.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele materiell.
Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich um die Entwicklung der Transaktionsanalyse besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss verliehen.
§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Verzug ist.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor dem Ausschluss wegen gröblicher Verletzung der Vereinsinteressen ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
III. Organe des Vereins
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung (MV)
- Vorstand
- Beirat des Vorstands
- Lehrendenkonferenz mit dem Weiterbildungsausschuss
- Fachgruppen
- Wissenschaftsrat
- Ethikkommission
- Netzwerke, die die in § 12 genannten Bedingungen erfüllen
§6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihr gehören sämtliche Mitglieder des Vereins.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem
- Abstimmung über Satzungsänderungen
- Verabschiedung der Geschäftsordnung des Vereins
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der KassenprüferInnen
- Abstimmung über wesentliche Belange des Vereins
- Beschlussfassung über Vorlagen vom und Aufträge an den Weiterbildungsausschuss
- Wahl der EATA-VertreterInnen
- Abstimmung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die ordentlichen Mitglieder haben ein uneingeschränktes Stimmrecht. Die außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei der Wahl des Vorstands und der EATA-VertreterInnen sowie bei Abstimmungen über die Höhe der Beiträge. Alle Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
Die MV ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und außerdem, wenn der Vorstand es im Interesse der Vereins für erforderlich hält, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
Jede MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch Einrücken im INFO der DGTA unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der MV beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der MV gestellt werden, beschließt die MV. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zu Beginn der MV wird ein Protokollführer gewählt, der den Verlauf der MV, insbesondere Beschlüsse, protokolliert. Der geschäftsführende Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die MV ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem StellvertreterIn, der/dem SchatzmeisterIn und zwei weiteren Mitgliedern.
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die/der Vorsitzende, die/der StellvertreterIn und die/der SchatzmeisterIn. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes und die zwei weiteren Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist der/die KandidatIn, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur wirksamen Wahl ihrer NachfolgerInnen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder der DGTA gewählt werden, die geprüfte TransaktionsanalytikerInnen sind.
Ein Vorstandsmitglied kann von der MV mit zwei Drittel Mehrheit aus wichtigem Grund abgewählt werden, insbesondere wenn es den Grundsätzen des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins sowie die Geschäftsführung, wobei der Vorstand berechtigt ist, die Geschäfte der laufenden Verwaltung einem/r GeschäftsführerIn zu übertragen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden.
§8 Beirat des Vorstands
Der Beirat des Vorstands bildet ein Forum für die unterschiedlichen Aufgaben der Vereinsarbeit. Er hat die Funktion, wesentliche Aufgaben der DGTA zu besprechen, sowie den Vorstand in den jeweiligen speziellen Funktionen zu unterstützen.
Der Beirat besteht aus:
- den vier SprecherInnen der Fachgruppen,
- der LeiterIn des Weiterbildungsausschuss,
- den EATA-VertreterInnen,
- dem/der HerausgeberIn der “Zeitschrift für Transaktionsanalyse in Theorie und Praxis“ und
- weiteren Mitgliedern, die der Vorstand bei Bedarf berufen und abberufen kann. Längstens bleiben diese Mitglieder bis zur wirksamen Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Der Beirat wird vom Vorstand im Bedarfsfall, mindestens einmal jährlich einberufen. Bei schriftlichem Antrag von mehr als 2/3 der Mitglieder des Beirats muss dieser einberufen werden.
§9 Lehrendenkonferenz und Weiterbildungsausschuss
Die Lehrendenkonferenz ist zuständig für den Weiterbildungsbereich. Hierzu zählen insbesondere die Weiterbildungsstandards, Zertifizierungen und Entwicklung / Koordinierung von Weiterbildungsgängen in Zusammenarbeit mit den internationalen TA-Gesellschaften.
Im Übrigen dient die Lehrendenkonferenz als Forum des Austausches und der Weiterbildung der Lehrenden sowie der Beratung und Unterstützung des Vorstands in Fragen der Lehre und Weiterbildung.
Mitglied der Lehrendenkonferenz sind alle lehrberechtigten Mitglieder (Lehrberechtigte und Lehrberechtigte unter Supervision) der DGTA.
Die Lehrendenkonferenz ist mindestens einmal jährlich vom Weiterbildungsausschuss einzuberufen. Solange der Weiterbildungsausschuss noch nicht gebildet ist, erfolgt die Einberufung durch den Vorstand.
Die Lehrendenkonferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 3 Jahren drei Mitglieder und die/den LeiterIn des Weiterbildungsausschuss (WBA). Für die Wahl gilt § 7 Abs. 3 der Satzung analog. Mitglieder und LeiterIn des Weiterbildungsausschusses bleiben bis zur wirksamen Wahl ihrer NachfolgerInnen im Amt. Die gewählten Lehrberechtigten sollten nach Möglichkeit mit ihren Lehrberechtigungen alle vier Anwendungsfelder abdecken. Zusätzlich wählt die MV ein geprüftes Mitglied der DGTA in den WBA, wobei §7 Abs.3 der Satzung analog gilt. Die von der MV gewählte Person ist vollberechtigtes Mitglied des WBA. Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgaben des Weiterbildungsausschuss sind:
- Einberufung, Konzeption und Durchführung der Lehrendenkonferenz
- Einbezug von 101-InstruktorInnen, geprüften TransaktionsanalytikerInnen und WeiterbildungsteilnehmerInnen in die Entscheidungen zu Weiterbildungsfragen
- Erarbeitung von Richtlinien in Bezug auf Standards und Weiterbildungsfragen
- Planung und Entwicklung von Weiterbildungsgängen und Abschlüssen, die der MV zur Beschlussfassung vorgelegt werden
- Organisation und Durchführung und Zertifizierung von Prüfungen in Abstimmung mit den internationalen Verbänden
- Austausch mit EATA und ITAA über Weiterbildungsfragen
- Sonstige Aufgaben in Weiterbildungsfragen, die von der Lehrendenkonferenz, dem Vorstand oder Mitgliedern an den Weiterbildungsausschuss herangetragen werden.
Der/die LeiterIn des WBA ist Mitglied im Beirat des Vorstands.
Ein Mitglied des WBA kann von der Lehrendenkonferenz mit zwei Drittel Mehrheit aus wichtigem Grund abgewählt werden, insbesondere, wenn es den Grundsätzen des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Die Lehrendenkonferenz, vertreten durch die/den Vorsitzende/n des WBA ist der Mitgliederversammlung gegenüber in Bezug auf Punkt 3 der aufgeführten Aufgaben des Weiterbildungsauschusses rechenschaftspflichtig. Ihre Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung aufgehoben und zur Neu-Bearbeitung an den WBA zurückverwiesen werden.
§10 Fachgruppen
Fachgruppen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern der DGTA nach Fachgebieten. Sie dienen der Weiterentwicklung der DGTA zu einem Fachverband. Innerhalb der DGTA werden entsprechend der Anwendungsfelder die Fachgruppen, derzeit: Psychotherapie, Beratung, Organisation und Pädagogik/Erwachsenenbildung, gebildet. Sie geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden muss.
Jedes Mitglied der DGTA gehört mindestens einer Fachgruppe an. Die Mitgliedschaft richtet sich nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit. Die Zugehörigkeit der Fachgruppe kann durch einfache Erklärung gegenüber dem Verein zum Jahresende geändert werden. Die Mitgliedschaft in mehreren Fachgruppen ist auf Wunsch hin möglich. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom Mitglied zu tragen.
Jede Fachgruppe wählt eine SprecherIn, die mit zum Beirat des Vorstandes gehört. Sie/er muss geprüftes Mitglied der DGTA sein.
Der Vorstand stellt den Fachgruppen einen Sockelbetrag zur Grundfinanzierung zur Verfügung.
§11 Wissenschaftsrat
Die Aufgabenstellung des Wissenschaftsrats besteht in der Anregung, Beratung und unterstützenden Begleitung von wissenschaftlichen Vorhaben, die geeignet sind, die theoretischen wie praktischen Forschungsvorhaben der Transaktionsanalyse als wissenschaftlich fundierte Theorie in allen Anwendungsfeldern zu spezifizieren, zu vervollkommnen und auszuweiten. Insbesondere obliegt ihm die Unterstützung von Forschungsvorhaben, die dem zuvor genannten Zweck dienen.
Der Wissenschaftsrat setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende wird analog § 7 Abs. 3 der Satzung von der MV gewählt und ist Mitglied des Beirats des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Sie/er muss geprüftes Mitglied der DGTA sein. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der/des Vorsitzenden, der Mitgliederversammlung oder der Lehrendenkonferenz durch den Vorstand berufen. Die Berufung endet jeweils mit der Amtszeit der/des Vorsitzenden. Neuberufung und Wiederwahl sind möglich.
Der Wissenschaftsrat erstellt einen Jahresplan über Projekte und Finanzierung, der mit dem Vorstand besprochen und vom Vorstand genehmigt wird. Im Übrigen ist der Wissenschaftsrat dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
§12 Netzwerke
Netzwerke bilden sich nach verbindenden Interessen von Mitgliedern. Sie können Fachgruppen übergreifend, regional oder aufgabenbezogen sein. Sie dienen dem fachlichen Austausch, der Weiterentwicklung der DGTA sowie der Transaktionsanalyse allgemein in ihren Bereichen. Für ihre fachlichen Belange repräsentieren sie die DGTA in Absprache mit dem Vorstand in Gremien, Ausschüssen und in der Öffentlichkeit. Zum Abschluss von Verträgen, die die DGTA binden, sind die Netzwerke nicht berechtigt.
Netzwerke wählen eine/n SprecherIn, definieren schriftliche Ziele und legen einmal im Jahr dem Vorstand einen Jahresplan und einen Jahresbericht vor.
Ihre SprecherInnen haben Anhörungsrecht beim Vorstand. Eine Person des Vorstandes ist AnsprechpartnerIn für die Netzwerke und zuständig für die Kommunikation mit den Netzwerken.
§13 Ethikkommission
Die Ethikkommission hat die Aufgabe, sich für die Einhaltung der Ethikrichtlinien und der professionellen Praxisleitlinien, die für DGTA-Mitglieder verbindlich sind, einzusetzen. Ihre Aufgaben und Pflichten bestimmen sich analog zu den EATA Richtlinien. Sie arbeitet unabhängig von Weisungen des Vorstands, ist dem Vorstand aber rechenschaftspflichtig.
Die Ethikkommission setzt sich aus der/dem Vorsitzenden und drei bis vier weiteren Mitgliedern zusammen. In die Ethikkommission können nur geprüfte, gegebenenfalls lehrberechtigte Mitglieder der DGTA berufen werden. Die/der Vorsitzende der Ethikkommission wird vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung per Akklamation bestätigt. Die/der Vorsitzende benennt mit Zustimmung des Vorstandes die weiteren Mitglieder der Kommission. Mit der Amtszeit der/des 1. Vorsitzenden der DGTA endet auch die Amtszeit der Ethikkommission.
IV. Sonstige Regelungen
§14 Beiträge
Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die MV festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§15 Auflösung und Satzungsänderung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer MV mit drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer entsprechenden zwei Drittel Mehrheit.
Im Falle der Auflösung des Vereins beschließen die Liquidatoren nach Anhörung der MV über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Das Vereinsvermögen muss dem Vereinszweck und seiner Gemeinnützigkeit nach verwendet werden. Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
